Immer mehr Niederländer investieren in ein Ferienhaus in Deutschland. Dies hat verschiedene steuerliche Konsequenzen für niederländische Käufer.
Umsatzsteuer: Der Kauf eines Ferienhauses ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Bei Ferienhäusern, die zur Vermietung an Dritte bestimmt sind, wird jedoch üblicherweise die umsatzsteuerpflichtige Option (derzeit 19 %) gewählt. Der Grund dafür: Der Eigentümer des Ferienhauses kann die beim Kauf fällige Umsatzsteuer von den deutschen Finanzbehörden zurückfordern.
Vermietet der niederländische Käufer sein Ferienhaus, wird er in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
Es gibt zwei Arten der Vermietung:
Langzeitvermietung an einen Ferienveranstalter: Vermietet der Käufer sein Ferienhaus für einen längeren Zeitraum an einen Ferienveranstalter, ist diese Vermietung in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Der Käufer (Vermieter) kann jedoch die umsatzsteuerpflichtige Option wählen. Dies bedeutet, dass die Vermietung (derzeit) der Umsatzsteuer von 19 % unterliegt. Kurzzeitvermietung an mehrere Urlauber: Kurzzeitvermietungen an mehrere Urlauber unterliegen der Umsatzsteuer; diese beträgt derzeit 7 %.
Wenn auf die Vermietung Mehrwertsteuer anfällt, kann der Käufer des Ferienhauses die darin enthaltene Mehrwertsteuer anhand der erhaltenen Rechnungen (z. B. für den Kauf des Ferienhauses, die Anschaffung des Inventars, Energiekosten etc.) als Vorsteuer geltend machen. Wird der Käufer durch den Erwerb der Immobilie erstmals in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig, muss er in den ersten 24 Monaten monatliche Umsatzsteuererklärungen abgeben. Diese sind in der Regel bis zum 10. des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt einzureichen und zu entrichten.
Nutzt der Käufer sein Ferienhaus ausschließlich selbst, erzielt er keine mehrwertsteuerpflichtigen Einnahmen. Daher ist keine Mehrwertsteuer zu entrichten, und es kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Quelle: strick.de
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