Ehe man sich versieht, ist man haftbar. Gilt ein Umzug als Auswanderung, werden viele Niederländer, die in Deutschland geschäftlich tätig sind und sich dort niedergelassen haben, früher oder später Mitglied in einem Verein oder einer Vereinigung. Meist handelt es sich dabei um einen lokalen Verein, beispielsweise einen Fußball- oder Schützenverein. Wer schnell Freundschaften schließt oder seine deutschen Vereinskollegen trotz der Sprachbarriere durch seine Fähigkeiten überzeugt, kann bald in den Vorstand eines solchen Vereins gewählt werden oder gelegentlich eine Mitgliederversammlung leiten. Immer häufiger sind Niederländer jedoch auch Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften, beispielsweise wenn sie ein Haus auf einem Grundstück erworben haben, auf dem auch andere Personen Wohneigentum besitzen. Dasselbe gilt, wenn jemand ein Haus in einem Ferienpark gekauft hat und Mitglied der dortigen Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Im Rahmen einer solchen Mitgliedschaft können niederländische Wohnungseigentümer zu Vorstandsmitgliedern oder Vorsitzenden ernannt werden oder sogar mit der Dolmetschertätigkeit oder der Leitung von Versammlungen betraut werden. Die Ausübung einer solchen Rolle ist nicht ganz ungefährlich, da die Bestimmungen für eine solche Mitgliederversammlung im deutschen Recht detailliert geregelt sind. Selbst geringfügige Verfahrensfehler können unter anderem für den Vorsitzenden Haftungsansprüche nach sich ziehen. Stellen Sie sich vor, Sie leiten eine Eigentümerversammlung und ordnen eine Abstimmung über einen Antrag an, der nicht in der offiziellen Einladung enthalten war, aber während der Versammlung angenommen wurde. Wenn beispielsweise eine Mehrheit der Mitglieder den Hausverwalter spontan absetzt und dadurch erhebliche Kosten entstehen, könnte die Person, die die Abstimmung veranlasst hat, für alle Kosten haftbar gemacht werden. Quelle: Anwaltskanzlei Strick