Erbschaftsteuer in Deutschland: Ein Umzug über die Grenze kann weitreichende Folgen haben. Obwohl Deutschland ein Nachbarland ist, bestehen erhebliche Unterschiede in Kultur, Sprache und Gesetzgebung. So hat beispielsweise ein Wohnsitz in Deutschland erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung von Erbschaften. Dieser Artikel behandelt die Erbschaftsteuer, die an die deutschen Steuerbehörden zu entrichten ist. Auch die deutschen Steuerbehörden erhalten gemäß dem Erbrecht einen Anteil an einer Erbschaft. Erbschaftsteuer fällt für in Deutschland befindliche Vermögenswerte (Immobilien, Bankkonten usw.) an. Sie ist unabhängig vom anwendbaren materiellen Erbrecht, unabhängig davon, ob die Erbschaft nach deutschem oder niederländischem Recht erfolgt. Die Höhe der nach deutschem Recht zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Steuersätze: In Deutschland gibt es drei verschiedene Steuersätze, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Die Steuerhöhe wird anhand des Wertes der Erbschaft berechnet. Für Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und seit dem 1. Januar 2011 auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner beträgt der Steuersatz je nach Wert der Erbschaft 7 % bis maximal 30 % (Steuerklasse I). Für Geschwister, deren Kinder (Steuerklasse II) sowie für Schenkungen an Eltern/Großeltern gilt ein Steuersatz von 15 % bis maximal 43 %. Andere Erben (Steuerklasse III) werden mit einem Steuersatz von 30 % bis maximal 50 % besteuert. Freibeträge: Die deutsche Erbschaftsteuer beinhaltet persönliche Freibeträge. Diese „persönlichen Freibeträge“ im Rahmen der Erbschaftsteuer betragen 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkelkinder und 100.000 € für sonstige Begünstigte der Steuerklasse I. Für Geschwister (Steuerklasse II) beträgt der Freibetrag 20.000 €. Gleiches gilt für sonstige Begünstigte der Steuerklasse III. Hinweis: Für Ehegatten und Kinder kann der Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Dies wird als „besonderer Versorgungsfreibetrag“ bezeichnet (abhängig vom Alter): Der Freibetrag für Ehegatten kann um 256.000 € und für Kinder (abhängig vom Alter) um einen Betrag zwischen 10.300 € und 52.000 € erhöht werden. Die genannten Beträge können einmalig nach dem Tod steuerfrei übertragen werden. Die genannten Freibeträge gelten auch für Schenkungen zwischen lebenden Personen, sowohl als Einmalzahlung als auch in Form regelmäßiger Zuwendungen. Ausgenommen sind Eltern und Großeltern; in diesem Fall findet die Steuerklasse II Anwendung, der „besondere Versorgungsfreibetrag“ kommt hier nicht zum Tragen. Erhält ein Begünstigter mehr als die genannten Freibeträge, gelten andere Steuersätze. Die deutsche Erbschaftsteuer umfasst folgende Abgaben: Wert der steuerpflichtigen Erwerbe bis einschließlich %, klassifiziert nach Steuerklasse: Euro I II III bis 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 50 mehr als 26.000.000 30 43 40 Wenn beispielsweise eine Ehepartnerin 550.000 € erbt, muss sie 7 % Erbschaftsteuer an die deutschen Finanzbehörden auf den Betrag von 50.000 € zahlen. Erbt ein Kind beispielsweise 6 Millionen Euro, muss es 30 % Erbschaftsteuer auf die Summe von 5.600.000 Euro zahlen. Planung: Oftmals werden die oben genannten Aspekte vernachlässigt. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, die Nachlassplanung mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu regeln, insbesondere wenn Sie einen längeren Aufenthalt in Deutschland planen. Quelle: Anwaltskanzlei Strick